AGME Fachinformationen
Formblätter, Anträge und Protokollvorlagen
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Kompatibilitätsnachweis von Modulen an nichtselbsttätigen Waagen (NSW)
Auswertung für Einbereichs-, Zweibereichs-, Dreibereichswaagen sowie Zweiteilungs- und Dreiteilungswaagen.
Erläuterung zur Verwendung: Für jede Waagenkonfiguration muss ein Excel-Datenblatt ausgefüllt werden. Durch Wahl der entsprechenden Waagenausführung aus dem Pull-Down-Menü in Zeile 12 der Eingabeseite wird automatisch die passende Auswerteseite zugeordnet. Kompatibilität besteht, wenn auf der Auswerteseite überall JA angezeigt wird.
03.04.2014
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Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Instandsetzerbefugnis
Mit diesem Antrag können Sie bei der zuständigen Eichbehörde eine Instandsetzerbefugnis oder die Änderung einer bestehenden Instandsetzerbefugnis beantragen.
Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen (Normale) und über sachkundiges Personal verfügen.
11.10.2016
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Ausbauprotokoll "Befundprüfung"
Besteht der Verdacht, dass ein Versorgungsmessgerät nicht korrekt misst, kann bei der zuständigen Eichbehörde oder einer zugelassenen Prüfstelle eine sogenannte Befundprüfung beantragt werden. Bevor die Befundprüfung durchgeführt wird, muss zunächst vor Ort eine befugte Person die Einbausituation des Messgerätes aufnehmen und genau dokumentieren (Beweisaufnahme). Dafür ist das Ausbauprotokoll zur Befundprüfung für Versorgungsmessgeräte zu verwenden. Dieses Protokoll muss jedem Antrag auf Befundprüfung beigefügt werden.
14.05.2018
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Instandsetzungsbenachrichtigung
Werden an einem geeichten Messgerät Eingriffe vorgenommen (gegebenenfalls mit Verletzung von Sicherungszeichen), endet die Eichfrist gemäß § 37 Absatz 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) vorzeitig. Eine Ausnahme besteht, wenn die Instandsetzung (mit Verletzung von Sicherungszeichen) durch einen befugten Instandsetzer erfolgt und die entsprechenden Bedingungen eingehalten wurden. In diesem Fall kann das Messgerät unmittelbar nach der Instandsetzung bis zur nächsten Eichung weiterverwendet werden (§ 37 Absatz 5 MessEG).
Die Instandsetzung ist der zuständigen Eichbehörde unverzüglich zu melden, damit die weitere Verwendung des Messgeräts rechtlich zulässig bleibt. Die Meldung der Instandsetzung ("Instandsetzerbenachrichtigung") hat grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen.
17.09.2021
