Die Eichbehörden haben diesen
Nachrüstplan nebst Beschreibung geprüft und halten diesen für eine hilfreiche Basis zur Einleitung eines Verfahrens für den Prozess der Umrüstung nicht eichrechtskonformer Ladeinfrastruktur.
Nach Einschätzung der Eichbehörden ist eine kurzfristige Meldung der betroffenen
Ladesäulenbetreiber auf Basis der Vorgaben in 0. und 1. in der Vorlage geboten.
Dazu sollte jeder Verwender alle Eichbehörden anschreiben, in deren Zuständigkeitsbereich
dieser nicht eichrechtskonforme Ladesäulen betreibt, welche entsprechend den
Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes nachgerüstet werden müssen.
Die Eichbehörde wird bei ihrer weiteren Terminsetzung die Ergebnisse der mindestens
halbjährlichen Befragung der Ladeinfrastruktur-Hersteller durch das BMWi berücksichtigen,
um dem Verwender hinreichend belastbare Aussagen zu ermöglichen.
Die Eichbehörden sind der Ansicht, dass die am 18. Januar 2019 im
„Gespräch zum Umgang mit DC-Ladesäulen ab dem 1. April 2019“ erarbeiteten Empfehlungen der Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität (NPM AG 5) eine hilfreiche Vorgehensweise zur Umrüstung nicht eichrechtskonformer AC- und DC-Ladeinfrastruktur darstellen.