Herzlich Willkommen bei der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME)

Die AGME ist das Koordinierungsorgan der 13 Eichaufsichtsbehörden der 16 Bundesländer, welches sich mit der Entwicklung, Umsetzung und Überwachung von Vorschriften und Normen im Bereich Mess- und Eichwesen befasst.  Die AGME arbeitet eng mit den zuständigen Bundes- und Landesbehörden zusammen und gibt Empfehlungen und Stellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren, technischen Regelungen und Normen im Bereich Mess- und Eichwesen ab. Ziel ist es, ein einheitliches und verlässliches Messwesen in Deutschland zu gewährleisten und Verbraucher sowie Wirtschaftsakteure vor unzulässigen Messpraktiken zu schützen.

News

12.08.2025
BVerwG - Urteil 06. Mai 2025: Pflicht zum Austarieren nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips bei für den Endverbraucher bestimmten Wurstfertigpackungen

Leitsätze:

1. § 16 Abs. 1 FPackV ordnet zur Füllmengenkontrolle bei denjenigen Fertigpackungen, die zu den vorverpackten Lebensmitteln gehören, eine entsprechende Anwendung des § 9 FPackV an, die der unmittelbaren Geltung der Lebensmittelinformationsverordnung für diese Art der Fertigpackungen Rechnung trägt.

Leitsätze:

  1. § 16 Abs. 1 FPackV ordnet zur Füllmengenkontrolle bei denjenigen Fertigpackungen, die zu den vorverpackten Lebensmitteln gehören, eine entsprechende Anwendung des § 9 FPackV an, die der unmittelbaren Geltung der Lebensmittelinformationsverordnung für diese Art der Fertigpackungen Rechnung trägt.
  2. Bei der entsprechenden Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV ist als Füllmenge ausschließlich die Nettofüllmenge des Lebensmittels im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV zu berücksichtigen und als Nennfüllmenge die auf der Vorverpackung angegebene entsprechende Menge zu Grunde zu legen.
  3. Nicht verzehrbare Umhüllungen gehören nicht zur Nettofüllmenge des Lebensmittels und sind bei der Füllmengenbestimmung auszutarieren. Dies gilt auch für nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips, die zu den Umhüllungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 852/2004 (HygieneVO) zählen.
  4. Die in § 16 Abs. 1 FPackV angeordnete entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV auf vorverpackte Lebensmittel ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 44 Abs. 1 Nr. 2 MessEG gedeckt und mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

    BVerwG, Urteil vom 06.05.2025 - 8 C 4.24 -


    Urteil unter:
    https://www.bverwg.de/de/060525U8C4.24.0

2. Bei der entsprechenden Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV ist als Füllmenge ausschließlich die Nettofüllmenge des Lebensmittels im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV zu berücksichtigen und als Nennfüllmenge die auf der Vorverpackung angegebene entsprechende Menge zu Grunde zu legen.

3. Nicht verzehrbare Umhüllungen gehören nicht zur Nettofüllmenge des Lebensmittels und sind bei der Füllmengenbestimmung auszutarieren. Dies gilt auch für nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips, die zu den Umhüllungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 852/2004 (HygieneVO) zählen.BVerwG, Urteil vom 06.05.2025 - 8 C 4.24 -

4. Die in § 16 Abs. 1 FPackV angeordnete entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV auf vorverpackte Lebensmittel ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 44 Abs. 1 Nr. 2 MessEG gedeckt und mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar

https://www.bverwg.de/de/060525U8C4.24.0

08.05.2025
BVerwG - Urteil 06. Mai 2025 : Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips müssen austariert werden

Pressemitteilung Nr. 35/2025 vom 06.05.2025

Das Gewicht nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips darf bei der Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln nicht berücksichtigt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

 

Die Klägerin stellt Fertigpackungen mit Würsten zur Abgabe an Endverbraucher her. Die Würste sind mit nicht essbaren Wursthüllen und Wurstclips umschlossen. Nach der Produktion werden sie auf eine Plastikschale gelegt und in Plastikfolie eingeschweißt. Bei zwei Kontrollen im Jahr 2019 beanstandete das Eichamt des Beklagten, dass die Klägerin das Gewicht nicht essbarer Wursthüllen und Wurstclips zur Füllmenge der von ihr hergestellten Fertigpackungen rechne. Die Klägerin berief sich auf die bisherige Praxis. Daraufhin untersagte der Beklagte ihr, Wurstfertigpackungen in den Verkehr zu bringen, bei denen nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips nicht austariert wurden.

 

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Verbotsverfügung aufgehoben. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Er durfte der Klägerin das Inverkehrbringen der Wurstfertigpackungen untersagen, weil diese nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Sie ergeben sich aus dem Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit speziellen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung, die für vorverpackte Lebensmittel auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung verweisen. Danach ist auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels anzugeben. Bei Fertigpackungen mit gleicher Mengenangabe muss die Nettofüllmenge der enthaltenen Lebensmittel im Durchschnitt dieser Angabe entsprechen. Entgegen dem Berufungsurteil ergibt sich aus der Fertigpackungsrichtlinie keine Ausnahme. Die späteren Spezialregelungen gehen ihr vor. Zur Nettofüllmenge des Lebensmittels zählt bei den beanstandeten Wurstfertigpackungen nur das Wurstbrät. Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips gehören zur Verpackung. Ihr Gewicht darf deshalb bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden. Die gegenteilige Praxis der Klägerin führte zu einer Unterschreitung der erforderlichen Füllmenge.

https://www.bverwg.de/pm/2025/35

01.01.2025
Aufhebung der Anzeigepflicht nach § 32 MessEG

Die Anzeigepflicht neuer Messgeräte nach § 32 MessEG ist seit dem 01.01.2025 aufgehoben.
Infoblatt Anzeigepflicht Aufhebung 2025-01-01.pdf


10.12.2024
Informationen zu Waagen in der Heilkunde

Das Informationsblatt "Waagen in der Heilkunde" wurde aktualisiert.


10.12.2024
Informationen zu Instandsetzer

Das Informationsblatt "Instandsetzer" wurde aktualisiert.


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Mess- und Eichwesen in Deutschland

Das gesetzliche Mess- und Eichwesen dient seit langer Zeit dem Schutz des Bürgers und sorgt für fairen Wettbewerb im Handel. Diese Ziele werden durch Eichung von Messgeräten und Überwachungsmaßnahmen erreicht.

Der Schutz greift hauptsächlich in den Bereichen

  • des Handels
  • der Medizin
  • des Arbeits- und Umweltschutzes
  • der Polizei

Der für diese Aufgaben zuständige nationale Messdienst wird in Deutschland durch die Eichbehörden der Bundesländer gebildet. Sie finden hier ein vollständiges Verzeichnis der Adressen aller deutschen Eichbehörden (inkl. Eichämter).

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