Alle vorverpackten Waren -Lebensmittel, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel
usw. - müssen die angegebene Füllmenge einhalten. Dazu gehören
nachfüllbare offene Packungen, wie z. B. Obstschalen, und unverpackte
Backwaren. Auch Kohlelieferungen als Bündel oder in Säcken dürfen
bestimmte Mindestabweichungen nicht unterschreiten.
Das Eichamt führt bereits beim Hersteller strenge Stichprobenprüfungen
durch.
![]() |
Täuscht die Verpackung eine größere Füllmenge vor, muß die Größe dieser "Mogelpackung" geändert werden. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Home
| Grundlagen | Tätigkeitsfelder
| Fragen (FAQ) | Messmöglichkeiten
| Fachinformation
| Organisation | News
| Impressum
© 2000-2010
AGME - Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen