Fertigpackungen

Alle vorverpackten Waren -Lebensmittel, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel usw. - müssen die angegebene Füllmenge einhalten. Dazu gehören nachfüllbare offene Packungen, wie z. B. Obstschalen, und unverpackte Backwaren. Auch Kohlelieferungen als Bündel oder in Säcken dürfen bestimmte Mindestabweichungen nicht unterschreiten.
Das Eichamt führt bereits beim Hersteller strenge Stichprobenprüfungen durch.  

Täuscht die Verpackung eine größere Füllmenge vor, muß die Größe dieser "Mogelpackung" geändert werden. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.


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