Mit welchen eichpflichtigen Messgeräten
habe ich als Bürger zu tun?
Welche Ordnungszahlen, Kennbuchstaben und Kennnummern sind den Eichaufsichtsbehörden zugewiesen?
Was ist beim Kauf von offenen Packungen mit Obst zu beachten?
Was kann der Kunde bei
unzureichend gefüllten Schankgefäßen unternehmen?
Der Begriff "Eichen" wird im Sprachgebrauch mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Genau genommen bedeutet er eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung von Messgeräten mit nachfolgender Stempelung durch einen nationalen Messdienst. Dieser nationale Messdienst wird in Deutschland durch die Eichbehörden der 16 Bundesländer gebildet, eingeschlossen die staatlich anerkannten Prüfstellen.
Was ist der Zweck des Eichgesetzes?
Mit dem Eichgesetz und dem darauf aufbauenden technischen Regelwerk wird beabsichtigt,
sowohl den privaten als auch den gewerblichen Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Wettbewerbs die Voraussetzungen für richtiges Messen im Handel zu schaffen,
die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.
Welche Aufgaben haben die Eichbehörden?
Die wichtigsten Aufgaben der Eichbehörden sind:
Erst- und Nacheichung von eichpflichtigen Messgeräten,
Überwachung der Füllmengen von Fertigpackungen bei Herstellern
und Importeuren,
Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen für Versorgungsmessgeräte (Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme),
Überwachung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien,
Überwachung von öffentlichen Fahrzeugwaagen,
Erteilung von Instandsetzerkennzeichen
Überwachung der Verwendung richtiger Einheiten
Kontrolle von Schankgefäßen/Ausschankmaße
Durch Überwachungsmaßnahmen für das richtige Maß in volkswirtschaftlich wichtigen Bereichen sorgen
Mit welchen eichpflichtigen Messgeräten
habe ich als Bürger zu tun?
Den privaten Verbraucher interessieren vor allem folgende Bereiche, in denen geeichte Messgeräte verwendet werden müssen:
im geschäftlichen Verkehr, d.h. beim Ankauf oder Verkauf messbarer Güter und Dienstleistungen
Waagen und Gewichtstücke,
Längenmessmaschinen (z.B. für Fußbodenbeläge)
Volumenmessgeräte (z.B. Mineralölzähler in Straßenzapfsäulen oder Heizöltankwagen, Wasserzähler, Gaszähler),
Zähler zur Bestimmung der elektrischen oder thermischen Energie (z.B. Elektrizitätszähler, Gaszähler, Wärmezähler),
Wegstreckenzähler in Mietwagen,
Fahrpreisanzeiger in Taxen,
im Verkehrswesen und bei der polizeilichen Überwachung des Straßenverkehrs
Reifenluftdruckmessgeräte,
Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen,
Geschwindigkeitsmessgeräte (z.B. Radar-, Laser-, Lichtschrankengeräte),
Atemalkoholmessgeräte,
Uhren in Rotlichtüberwachungsanlagen.
Eine Übersicht über alle in Deutschland eichpflichtigen Messgeräte finden Sie unter der Rubrik Fachinformation.
Für die Ersteichung und für die Nacheichung von Messgeräten sind die Eichämter zuständig. Ausnahmen von dieser Regel gibt es in folgenden Fällen:
Nichtselbsttätige Waagen (z.B. Labor-, Ladentisch-, Industrie- und Fahrzeugwaagen) dürfen auch vom Hersteller erstgeeicht werden, sofern dieser von der Eichbehörde dazu autorisiert worden ist,
Verbrauchsmessgeräte (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- oder Wärmezähler) dürfen auch von einer Prüfstelle eines Herstellers oder eines Versorgungsunternehmens erst- oder nachgeeicht werden; die Prüfstelle muss von der Eichbehörde staatlich anerkannt sein
Wie erkennt man, ob ein Messgerät geeicht
ist?
Ob ein Messgerät geeicht ist, ist aus seiner Kennzeichnung ersichtlich.
Bei den meisten Messgeräten ist die Gültigkeitsdauer der Eichung
befristet. Ist die Gültigkeitsdauer der Eichung überschritten, gilt
das Messgerät als nicht geeicht. Messgeräte können auf drei
unterschiedliche Arten als geeicht gekennzeichnet sein.
1. Innerstaatliche Eichung durch eine Eichbehörde
Geeichte Messgeräte sind mit dem Eichzeichen gekennzeichnet; dieses enthält den Buchstaben "D" (für Deutschland), die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einen sechsstrahligen Stern bzw. die Ordnungsnummer des jeweiligen Eichamts.
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Beispiel: |
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Die Gültigkeit der Eichung geht aus dem neben dem Eichzeichen angebrachten Jahreszeichen hervor, das in Schildumrandung die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres enthält, in dem die Eichung ungültig wird.
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Beispiel: |
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Vielfach befinden sich Eichzeichen und Jahreszeichen gemeinsam auf einer farbigen Klebemarke mit der zusätzlichen Aufschrift "Geeicht bis ..."
Ein detailliertes Verzeichnis der Prüf- und Stempelzeichen finden Sie unter der Rubrik Fachinformationen.
2. Eichung von nichtselbsttätigen Waagen
2.1 Ersteichung
Die Ersteichung von nichtselbsttätigen Waagen (z.B. Labor-, Ladentisch-, Industrie- oder Fahrzeugwaagen) wird als EG-Eichung vorgenommen. Es müssen folgende Zeichen vorhanden sein:
CE-Kennzeichnung,
die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Eichung vorgenommen worden ist,
das EG-Eichzeichen in Form einer grünen quadratischen Marke mit dem schwarzen Aufdruck des Großbuchstaben "M",
die Kenn-Nummer der benannten Stelle, die die EG-Eichung vorgenommen hat oder unter deren Überwachung die EG-Eichung durch den Hersteller erfolgt ist.
2.2 Nacheichung
Für die Nacheichung sind ausschließlich die Eichbehörden zuständig. Die Kennzeichnung erfolgt wie im Regelfall.
3. Eichung von Verbrauchsmessgeräten
3.1 Erst- oder Nacheichung durch eine Eichbehörde
Das Eichzeichen wird wie bei der Kennzeichnung im Regelfall aufgebracht. Anstelle des Ablaufs der Gültigkeit der Eichung wird jedoch das Jahr der Eichung, und zwar in Form der beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Eichung erfolgt ist, gekennzeichnet. Aus dieser Art der Kennzeichnung ist also der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung nicht unmittelbar ersichtlich.
3.2 Erst- oder Nacheichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen
Das Eichzeichen der Prüfstellen enthält den Großbuchstaben
"E" bei Messgeräten für Elektrizität, "G" bei Messgeräten
für Gas, "W" bei Messgeräten für Wasser und "K" bei Messgeräten
für Wärme sowie einen Kennbuchstaben der zuständigen Eichbehörde
und einer der Prüfstelle zugeteilten Ordnungsnummer.
Neben dem Eichzeichen ist auf den Messgeräten das Jahr der Eichung angegeben
(Jahresbezeichnung), und zwar in Form der beiden letzten Ziffern der Jahreszahl
des Jahres in dem die Eichung erfolgt ist. Aus dieser Art der Kennzeichnung
ist also der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung nicht unmittelbar
ersichtlich.
Ein detailliertes Verzeichnis der Prüf- und Stempelzeichen finden Sie unter der Rubrik Fachinformationen.
Welche Ordnungszahlen, Kennbuchstaben und Kennnummern sind den Eichaufsichtsbehörden zugewiesen?
Die Ordnungszahlen, Kennbuchstaben und Kennnummern als benannte Stellen der Eichaufsichtsbehörden der deutschen Bundesländer finden sie im Verzeichnis der Eichaufsichtsbehörden.
Welche Farbe haben die Eichmarken?
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Jahr mit der Endziffer 0 oder 5: |
gelb |
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Jahr mit der Endziffer 1 oder 6: |
braun |
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Jahr mit der Endziffer 2 oder 7: |
blau |
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Jahr mit der Endziffer 3 oder 8: |
grau |
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Jahr mit der Endziffer 4 oder 9: |
grün |
Wie lange ist die Eichung gültig?
1. Regelfall
Bei den meisten Messgeräten ist die Gültigkeitsdauer der Eichung
befristet. Vor Ablauf dieser Frist müssen die Messgeräte nachgeeicht
werden.
Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein Jahr oder mehr, so
beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das
Messgerät zuletzt geeicht wurde.
Nachstehend sind die regulären Gültigkeitsdauern der Eichung für
einige häufig vorkommende Messgerätearten zusammengestellt.
| Abgasmessgeräte | 1 Jahr |
| Atemalkoholmessgeräte | 0,5 Jahre |
| Druckmessgeräte | 2 Jahre |
| Elektrizitätszähler (Haushalt) => elektronisch | 8 Jahre |
| Elektrizitätszähler (Haushalt) => mit Läuferscheibe |
16 Jahre |
| Elektrothermometer | 2 Jahre |
| Fahrpreisanzeiger in Taxen | 1 Jahr |
| Fahrzeugwaagen | 3 Jahre |
| Flüssiggaszähler | 1 Jahr |
| Flüssigkeitsglasthermometer | 15 Jahre |
| Gaszähler (Haushalt) | 8 Jahre |
| Gewichtstücke | 4 Jahre |
| Geschwindigkeitsmessgeräte | 1 Jahr |
| Industriewaagen (Höchstlast weniger als 3 t) | 2 Jahre |
| Industriewaagen (Höchstlast 3 t oder mehr) | 3 Jahre |
| Kaltwasserzähler (Haushalt) | 6 Jahre |
| Ladentischwaagen | 2 Jahre |
| Mineralölzähler (Zapfsäulen, Tankwagen) | 2 Jahre |
| Personenwaagen in Krankenhäusern | 4 Jahre |
| Schmierölzähler | 4 Jahre |
| Viehwaagen | 4 Jahre |
| Wärmezähler | 5 Jahre |
| Warmwasserzähler (Haushalt) | 5 Jahre |
| Wegstreckenzähler (in Mietwagen für Selbstfahrer) | nicht befristet |
| Wegstreckenzähler (in Mietwagen mit gestelltem Fahrer) | 2 Jahre |
2. Vorzeitiges Erlöschen
Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn u.a.
das Messgerät offensichtlich unrichtig ist, d.h. die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,
ein Eingriff in das Messgerät vorgenommen wird, der Einfluss auf seine messtechnische Eigenschaft haben kann,
der Hauptstempel (Eichzeichen, Jahreszeichen, Jahresbezeichnung) oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt ist
oder das Messgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.
Was ist beim Kauf von losen Erzeugnissen
zu beachten?
Beim Kauf von losen Erzeugnissen, im Wesentlichen handelt es sich um Lebensmittel
(Fleisch, Wurst, Käse, Feinkost), dürfen Gewichtswerte, die der
Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte angegeben werden. Das
bedeutet in der Praxis, dass das Gewicht des Verpackungsmaterials (Tara) dem
Käufer nicht zum Preis der eigentlichen Ware berechnet werden darf. Der
sog. Brutto- für Netto-Verkauf ist nicht zulässig. Das Mitverwiegen
von sehr dünnem Papier oder sehr dünnen Folien wird von den Überwachungsbehörden
jedoch geduldet, wenn das Gesamtgewicht des Verpackungsmaterials 1 g nicht
überschreitet.
Der Käufer sollte beim Kauf loser Waren also darauf achten, dass das
Verpackungsmaterial nicht mitgewogen wird. Moderne Ladentischwaagen verfügen
in der Regel über eine Taraeinrichtung, die es erlaubt, das jeweilige
Verpackungsmaterial automatisch oder auf Tastendruck einzutarieren.
Zu diesem Thema finden Sie weiterführende Informationen im Faltblatt
"Brutto für Netto". Eine pdf-Version dieses Faltblatts (144
kB) steht Ihnen
unter diesem Link zur Deutschen Akademie für Metrologie zum download
zur Verfügung.
Was ist beim Bezug von Heizöl zu beachten?
Heizöl wird dem Kunden in der Regel mit Tankwagen angeliefert. Diese
müssen mit geeichten Messanlagen ausgerüstet sein.
Das bei der Abgabetemperatur gemessene Volumen des Heizöls muss auf das
Volumen bei 15 ºC umgerechnet und der Heizölabrechnung zugrundegelegt
werden. Die Umrechnung kann automatisch über Temperaturmengenumwerter
oder manuell erfolgen. Bei manueller Umrechnung muss die mittlere Abgabetemperatur
in der Nähe des Zählers mit einem geeichten Thermometer bestimmt
werden.
Es gilt folgende Umrechnungsformel:
V0 = VAbgabe·[1+0,00084·(15 ºC -
tAbgabe)]
Es bedeuten:
V0 : umgewertetes Volumen
VAbgabe : Abgabevolumen
tAbgabe : Abgabetemperatur
Die automatische oder manuelle Umwertung hat zur Folge, dass
bei Abgabetemperaturen von über 15 ºC dem Kunden ein gegenüber der Zähleranzeige geringeres Volumen und
bei Abgabetemperaturen von weniger als 15 ºC dem Kunden ein gegenüber der Zähleranzeige größeres Volumen
in Rechnung gestellt wird. Bei der Abgabetemperatur von 15 °C gibt es
keine Unterschiede zwischen Zähleranzeige und umgewertetem Volumen.
Bei der Anlieferung von Heizöl sollte auf folgendes geachtet werden:
Ist die Messanlage geeicht?
Steht das Zählwerk des Zählers vor Beginn der Messung auf Null?
Erfolgt während der Messung eine blasenfreie Abgabe (im Schauglas des Gasmessverhüters muss immer Heizöl sichtbar sein, die übrigen Schaugläser müssen vollständig gefüllt sein)?
Der Lieferschein sollte in Anwesenheit des Kunden ausgedruckt werden.
Die letzte Zähleranzeige muss mit dem Abdruck übereinstimmen.
Die Umwertung muss auf die Bezugstemperatur von 15 ºC erfolgt sein
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem 1998 erschienen Faltblatt "Messicherheit bei Heizölkauf und Lieferung". Eine pdf-Version dieses Faltblatts (264 kB) steht Ihnen hier zum download zur Verfügung.
Fertigpackungen sind Erzeugnisse beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
Was regelt die Fertigpackungsverordnung?
Die sehr detaillierten und durch zahlreiche Ausnahmen gekennzeichneten Vorschriften über Fertigpackungen lassen sich folgenden Teilgebieten zuordnen:
Vorschriften über die Füllmengenkennzeichnung (Gewicht, Volumen, Stückzahl, Länge, Fläche, in Sonderfällen auch "Ergiebigkeit") bzw. über die Kennzeichnung des Abtropfgewichts,
Vorschriften über die Herstellerkennzeichnung,
Vorschriften zur Gestaltung von Fertigpackungen (Verbot von Mogelpackungen),
Vorschriften über die Kennzeichnung und über die Volumengenauigkeit von Behältnissen (Maßbehältnisse und sonstige nach Volumen standardisierte Behältnisse, z.B. Flaschen, Gläser, Dosen),
Vorschriften über die Füllmengengenauigkeit (Mittelwert, Toleranzgrenzen),
Vorschriften über die betriebliche Füllmengenkontrolle (Pflicht zur Verwendung von Kontrollmessgeräten und zur Aufzeichnung von Kontrollergebnissen),
ergänzende Vorschriften über EWG-Fertigpackungen (Fertigpackungen mit dem Zeichen "e"),
Vorschriften über die behördliche Füllmengenüberwachung.
Offene Packungen (Herstellung in Abwesenheit des Käufers), unverpackte Backwaren (z.B. Brot) und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (z.B. Bänder, Draht, Tapeten, Gewebe) unterliegen hinsichtlich Kennzeichnung und Genauigkeitsanforderungen den entsprechenden Vorschriften über Fertigpackungen.
Wie genau müssen Fertigpackungen abgefüllt sein?
Bei der Herstellung von Fertigpackungen muss es aus technischen Gründen in Kauf genommen werden, dass die Füllmengen streuen. Die mittlere (durchschnittliche) Füllmenge darf aber nicht geringer als die Nennfüllmenge (Packungsaufschrift) sein, zusätzlich gelten von der Nennfüllmenge abhängige Toleranzen. Es handelt sich um statistische Füllmengenforderungen, deren Einhaltung nur anhand größerer Stichproben, nicht aber anhand einer einzelnen Packung beurteilt werden kann.
Mogelpackungen (besser: Täuschungspackungen) sind Fertigpackungen, die eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist. Folgende Fälle sind dabei zu unterscheiden:
Das Packmittel (Verpackung) selbst wird zur Täuschung benutzt (z.B. hochgezogene Böden, doppelte Wandungen)
Das Verhältnis zwischen Füllmenge und Packungsvolumen führt zur Täuschung (z.B. unnötig große Hohlräume).
Das Verhältnis von Volumen der Außenpackung zu Volumen der Innenpackung führt zur Täuschung.
Füllmengenreduzierungen führen nicht gleichzeitig zu einer Reduzierung des Packmittelvolumens und/oder zu einer Reduzierung des Verkaufspreises.
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Täuschung dann
vorliegt, wenn der Freiraum in der Packung 30 % oder mehr beträgt. Sonderregelungen
bestehen für Fertigpackungen mit Backwaren, mit Pralinen und mit Körperpflegemitteln
sowie für die Gestaltung von Behältnissen in Becherform und Umverpackungen
(z.B. Schachteln für Tuben).
Die Herstellung von Täuschungspackungen ist unzulässig.
Was ist beim Kauf von offenen Packungen mit Obst zu beachten?
Bei der Befüllung von offenen Packungen (z.B. Schalen, Körbe) mit Obst, in der Regel handelt es sich um Beeren, muss die durchschnittliche Füllmenge mindestens gleich der Nennfüllmenge (Packungsaufschrift) sein. Es lässt sich nicht vermeiden, dass auf dem Transportweg bis zum Einzelhändler gewisse Verluste auftreten. Der Händler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Verluste folgende Werte nicht überschreiten:
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Nennfüllmenge |
zulässiger Verlust |
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250 g |
18 g |
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500 g |
30 g |
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1000 g |
30 g |
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2000 g |
60 g |
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2500 g |
75 g |
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5000 g |
150 g |
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über 5000g |
3 % |
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Im Zweifelsfall sollte der Kunde das Nachwiegen der Packungen verlangen; er kann allerdings nicht darauf bestehen, dass die Packungen bis zur Nennfüllmenge (Packungsaufschrift) aufgefüllt werden.
Was kann der Kunde bei unzureichend gefüllten Schankgefäßen/Ausschankmaßen unternehmen?
Die beim gewerblichen Ausschank von Getränken (Spirituosen, Wein, Bier,
Säfte, alkoholfreie Erfrischungsgetränke) verwendeten Schankgefäße
(seit 2007 nach EG-Richtlinie 2004/22/EG "Ausschankmaße" genannt)
müssen mit einem Füllstrich (nicht: Eichstrich) und der entsprechenden
Angabe des Nennvolumens gekennzeichnet sein. Andere Getränke (z.B. Kaffee,
Tee, Kakao, alkoholhaltige Mischgetränke) unterliegen diesen Vorschriften
nicht.
Schankgefäße/Ausschankmaße werden nicht geeicht, für
ihre Genauigkeit ist der Hersteller verantwortlich. Dieser ist aus dem in
der Nähe des Füllstrichs angebrachten Herstellerzeichen zu ermitteln.
Die ordnungsgemäße Füllung von Schankgefäßen/Ausschankmaßen
(Flüssigkeitsmenge, die den Füllstrich erreicht) unterliegt nicht
der eichamtlichen Überwachung. Beanstandungen muss der Gast unmittelbar
beim Bedienungspersonal oder beim Geschäftsführer des jeweiligen
Unternehmens (Restaurant, Gasthaus, Biergarten usw.) geltend machen.
Wer ist zuständig bei Beanstandungen?
Die Eichbehörden (Eichaufsichtsbehörden, Eichämter) gehen an sie herangetragenen Beanstandungen selbst nach bzw. leiten sie an dafür zuständige Stellen weiter. Unmittelbar zuständig sind die Eichbehörden in folgenden Fällen:
Verwendung nicht geeichter Messgeräte,
falsch anzeigende eichpflichtige Messgeräte oder fehlerhaft ermittelte Messergebnisse,
unzureichend gefüllte Fertigpackungen,
unrichtig gekennzeichnete Fertigpackungen,
Mogelpackungen (Täuschungspackungen),
Verwendung nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Schankgefäße/Ausschankmaße,
Brutto- für Netto-Verkauf von losen Waren.
Zu diesem Thema finden Sie weiterführende Informationen in dem
im Jahr 2000 erschienenen und zwischenzeitlich angepassten Faltblatt "Brutto
für Netto". Eine pdf-Version dieses Faltblatts (144 kB) steht
Ihnen hier
zum download zur Verfügung.
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