Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Was bedeutet eichen?

Der Begriff "Eichen" wird im Sprachgebrauch mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Genau genommen bedeutet er eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung von Messgeräten mit nachfolgender Stempelung durch einen nationalen Messdienst. Dieser nationale Messdienst wird in Deutschland durch die Eichbehörden der 16 Bundesländer gebildet, eingeschlossen die staatlich anerkannten Prüfstellen.

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Was ist der Zweck des Eichgesetzes?

Mit dem Eichgesetz und dem darauf aufbauenden technischen Regelwerk wird beabsichtigt,

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Welche Aufgaben haben die Eichbehörden?

Die wichtigsten Aufgaben der Eichbehörden sind:

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Mit welchen eichpflichtigen Messgeräten habe ich als Bürger zu tun?

Den privaten Verbraucher interessieren vor allem folgende Bereiche, in denen geeichte Messgeräte verwendet werden müssen:

Eine Übersicht über alle in Deutschland eichpflichtigen Messgeräte finden Sie unter der Rubrik Fachinformation.

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Wer darf Messgeräte eichen?

Für die Ersteichung und für die Nacheichung von Messgeräten sind die Eichämter zuständig. Ausnahmen von dieser Regel gibt es in folgenden Fällen:

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Wie erkennt man, ob ein Messgerät geeicht ist?

Ob ein Messgerät geeicht ist, ist aus seiner Kennzeichnung ersichtlich. Bei den meisten Messgeräten ist die Gültigkeitsdauer der Eichung befristet. Ist die Gültigkeitsdauer der Eichung überschritten, gilt das Messgerät als nicht geeicht. Messgeräte können auf drei unterschiedliche Arten als geeicht gekennzeichnet sein.
 

1. Innerstaatliche Eichung durch eine Eichbehörde

Geeichte Messgeräte sind mit dem Eichzeichen gekennzeichnet; dieses enthält den Buchstaben "D" (für Deutschland), die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einen sechsstrahligen Stern bzw. die Ordnungsnummer des jeweiligen Eichamts.

Beispiel:

Die Gültigkeit der Eichung geht aus dem neben dem Eichzeichen angebrachten Jahreszeichen hervor, das in Schildumrandung die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres enthält, in dem die Eichung ungültig wird.

Beispiel: 

Vielfach befinden sich Eichzeichen und Jahreszeichen gemeinsam auf einer farbigen Klebemarke mit der zusätzlichen Aufschrift "Geeicht bis ..."

Ein detailliertes Verzeichnis der Prüf- und Stempelzeichen finden Sie unter der Rubrik Fachinformationen. 

2. Eichung von nichtselbsttätigen Waagen

2.1 Ersteichung

Die Ersteichung von nichtselbsttätigen Waagen (z.B. Labor-, Ladentisch-, Industrie- oder Fahrzeugwaagen) wird als EG-Eichung vorgenommen. Es müssen folgende Zeichen vorhanden sein:

2.2 Nacheichung

Für die Nacheichung sind ausschließlich die Eichbehörden zuständig. Die Kennzeichnung erfolgt wie im Regelfall.

3.  Eichung von Verbrauchsmessgeräten

3.1 Erst- oder Nacheichung durch eine Eichbehörde

Das Eichzeichen wird wie bei der Kennzeichnung im Regelfall aufgebracht. Anstelle des Ablaufs der Gültigkeit der Eichung wird jedoch das Jahr der Eichung, und zwar in Form der beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Eichung erfolgt ist, gekennzeichnet. Aus dieser Art der Kennzeichnung ist also der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung nicht unmittelbar ersichtlich.

3.2 Erst- oder Nacheichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen

Das Eichzeichen der Prüfstellen enthält den Großbuchstaben "E" bei Messgeräten für Elektrizität, "G" bei Messgeräten für Gas, "W" bei Messgeräten für Wasser und "K" bei Messgeräten für Wärme sowie einen Kennbuchstaben der zuständigen Eichbehörde und einer der Prüfstelle zugeteilten Ordnungsnummer.
Neben dem Eichzeichen ist auf den Messgeräten das Jahr der Eichung angegeben (Jahresbezeichnung), und zwar in Form der beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres in dem die Eichung erfolgt ist. Aus dieser Art der Kennzeichnung ist also der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung nicht unmittelbar ersichtlich.

Ein detailliertes Verzeichnis der Prüf- und Stempelzeichen finden Sie unter der Rubrik Fachinformationen.

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Welche Ordnungszahlen, Kennbuchstaben und Kennnummern sind den Eichaufsichtsbehörden zugewiesen?

Die Ordnungszahlen, Kennbuchstaben und Kennnummern als benannte Stellen der Eichaufsichtsbehörden der deutschen Bundesländer finden sie im Verzeichnis der Eichaufsichtsbehörden.

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Welche Farbe haben die Eichmarken?

Jahr mit der Endziffer 0 oder 5:

gelb

Jahr mit der Endziffer 1 oder 6:

braun

Jahr mit der Endziffer 2 oder 7:

blau

Jahr mit der Endziffer 3 oder 8:

grau

Jahr mit der Endziffer 4 oder 9:

grün

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Wie lange ist die Eichung gültig?

1. Regelfall
Bei den meisten Messgeräten ist die Gültigkeitsdauer der Eichung befristet. Vor Ablauf dieser Frist müssen die Messgeräte nachgeeicht werden.
Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein Jahr oder mehr, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde.
Nachstehend sind die regulären Gültigkeitsdauern der Eichung für einige häufig vorkommende Messgerätearten zusammengestellt.
 

 
Abgasmessgeräte 1 Jahr
Atemalkoholmessgeräte 0,5 Jahre 
Druckmessgeräte 2 Jahre
Elektrizitätszähler (Haushalt) => elektronisch 8 Jahre
Elektrizitätszähler (Haushalt)
=> mit Läuferscheibe
16 Jahre
Elektrothermometer 2 Jahre
Fahrpreisanzeiger in Taxen  1 Jahr 
Fahrzeugwaagen 3 Jahre 
Flüssiggaszähler 1 Jahr
Flüssigkeitsglasthermometer  15 Jahre 
Gaszähler (Haushalt) 8 Jahre
Gewichtstücke 4 Jahre
Geschwindigkeitsmessgeräte 1 Jahr
Industriewaagen (Höchstlast  weniger als 3 t) 2 Jahre
Industriewaagen (Höchstlast 3 t oder mehr) 3 Jahre 
Kaltwasserzähler (Haushalt) 6 Jahre 
Ladentischwaagen 2 Jahre
Mineralölzähler (Zapfsäulen, Tankwagen) 2 Jahre 
Personenwaagen in Krankenhäusern 4 Jahre 
Schmierölzähler 4 Jahre 
Viehwaagen 4 Jahre
Wärmezähler  5 Jahre 
Warmwasserzähler (Haushalt) 5 Jahre
Wegstreckenzähler (in Mietwagen für Selbstfahrer) nicht befristet
Wegstreckenzähler (in Mietwagen mit gestelltem Fahrer) 2 Jahre
 

 

2. Vorzeitiges Erlöschen
Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn u.a.

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Was ist beim Kauf von losen Erzeugnissen zu beachten?

Beim Kauf von losen Erzeugnissen, im Wesentlichen handelt es sich um Lebensmittel (Fleisch, Wurst, Käse, Feinkost), dürfen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte angegeben werden. Das bedeutet in der Praxis, dass das Gewicht des Verpackungsmaterials (Tara) dem Käufer nicht zum Preis der eigentlichen Ware berechnet werden darf. Der sog. Brutto- für Netto-Verkauf ist nicht zulässig. Das Mitverwiegen von sehr dünnem Papier oder sehr dünnen Folien wird von den Überwachungsbehörden jedoch geduldet, wenn das Gesamtgewicht des Verpackungsmaterials 1 g nicht überschreitet.
Der Käufer sollte beim Kauf loser Waren also darauf achten, dass das Verpackungsmaterial nicht mitgewogen wird. Moderne Ladentischwaagen verfügen in der Regel über eine Taraeinrichtung, die es erlaubt, das jeweilige Verpackungsmaterial automatisch oder auf Tastendruck einzutarieren.
Zu diesem Thema finden Sie weiterführende Informationen im Faltblatt "Brutto für Netto". Eine pdf-Version dieses Faltblatts (144 kB) steht Ihnen unter diesem Link zur Deutschen Akademie für Metrologie zum download zur Verfügung.

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Was ist beim Bezug von Heizöl zu beachten?

Heizöl wird dem Kunden in der Regel mit Tankwagen angeliefert. Diese müssen mit geeichten Messanlagen ausgerüstet sein.
Das bei der Abgabetemperatur gemessene Volumen des Heizöls muss auf das Volumen bei 15 ºC umgerechnet und der Heizölabrechnung zugrundegelegt werden. Die Umrechnung kann automatisch über Temperaturmengenumwerter oder manuell erfolgen. Bei manueller Umrechnung muss die mittlere Abgabetemperatur in der Nähe des Zählers mit einem geeichten Thermometer bestimmt werden.
Es gilt folgende Umrechnungsformel:
 
V0 = VAbgabe·[1+0,00084·(15 ºC - tAbgabe)]
 
Es bedeuten:
 
V0 : umgewertetes Volumen
VAbgabe : Abgabevolumen
tAbgabe : Abgabetemperatur

Die automatische oder manuelle Umwertung hat zur Folge, dass

in Rechnung gestellt wird. Bei der Abgabetemperatur von 15 °C gibt es keine Unterschiede zwischen Zähleranzeige und umgewertetem Volumen.

Bei der Anlieferung von Heizöl sollte auf folgendes geachtet werden:

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem 1998 erschienen Faltblatt "Messicherheit bei Heizölkauf und Lieferung". Eine pdf-Version dieses Faltblatts (264 kB) steht Ihnen hier zum download zur Verfügung.

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Was sind Fertigpackungen?

Fertigpackungen sind Erzeugnisse beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.  

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Was regelt die Fertigpackungsverordnung?

Die sehr detaillierten und durch zahlreiche Ausnahmen gekennzeichneten Vorschriften über Fertigpackungen lassen sich folgenden Teilgebieten zuordnen:

Offene Packungen (Herstellung in Abwesenheit des Käufers), unverpackte Backwaren (z.B. Brot) und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (z.B. Bänder, Draht, Tapeten, Gewebe) unterliegen hinsichtlich Kennzeichnung und Genauigkeitsanforderungen den entsprechenden Vorschriften über Fertigpackungen.  

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Wie genau müssen Fertigpackungen abgefüllt sein?

Bei der Herstellung von Fertigpackungen muss es aus technischen Gründen in Kauf genommen werden, dass die Füllmengen streuen. Die mittlere (durchschnittliche) Füllmenge darf aber nicht geringer als die Nennfüllmenge (Packungsaufschrift) sein, zusätzlich gelten von der Nennfüllmenge abhängige Toleranzen. Es handelt sich um statistische Füllmengenforderungen, deren Einhaltung nur anhand größerer Stichproben, nicht aber anhand einer einzelnen Packung beurteilt werden kann.  

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Was sind Mogelpackungen?

Mogelpackungen (besser: Täuschungspackungen) sind Fertigpackungen, die eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist. Folgende Fälle sind dabei zu unterscheiden:

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Täuschung dann vorliegt, wenn der Freiraum in der Packung 30 % oder mehr beträgt. Sonderregelungen bestehen für Fertigpackungen mit Backwaren, mit Pralinen und mit Körperpflegemitteln sowie für die Gestaltung von Behältnissen in Becherform und Umverpackungen (z.B. Schachteln für Tuben).
Die Herstellung von Täuschungspackungen ist unzulässig.  

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Was ist beim Kauf von offenen Packungen mit Obst zu beachten?

Bei der Befüllung von offenen Packungen (z.B. Schalen, Körbe) mit Obst, in der Regel handelt es sich um Beeren, muss die durchschnittliche Füllmenge mindestens gleich der Nennfüllmenge (Packungsaufschrift) sein. Es lässt sich nicht vermeiden, dass auf dem Transportweg bis zum Einzelhändler gewisse Verluste auftreten. Der Händler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Verluste folgende Werte nicht überschreiten:

 

Nennfüllmenge

zulässiger Verlust

250 g

18 g

500 g

30 g

1000 g

30 g

2000 g

60 g

2500 g

75 g

5000 g

150 g

über 5000g

3 %

 

Im Zweifelsfall sollte der Kunde das Nachwiegen der Packungen verlangen; er kann allerdings nicht darauf bestehen, dass die Packungen bis zur Nennfüllmenge (Packungsaufschrift) aufgefüllt werden.  

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Was kann der Kunde bei unzureichend gefüllten Schankgefäßen/Ausschankmaßen unternehmen?

Die beim gewerblichen Ausschank von Getränken (Spirituosen, Wein, Bier, Säfte, alkoholfreie Erfrischungsgetränke) verwendeten Schankgefäße (seit 2007 nach EG-Richtlinie 2004/22/EG "Ausschankmaße" genannt) müssen mit einem Füllstrich (nicht: Eichstrich) und der entsprechenden Angabe des Nennvolumens gekennzeichnet sein. Andere Getränke (z.B. Kaffee, Tee, Kakao, alkoholhaltige Mischgetränke) unterliegen diesen Vorschriften nicht.
Schankgefäße/Ausschankmaße werden nicht geeicht, für ihre Genauigkeit ist der Hersteller verantwortlich. Dieser ist aus dem in der Nähe des Füllstrichs angebrachten Herstellerzeichen zu ermitteln.
Die ordnungsgemäße Füllung von Schankgefäßen/Ausschankmaßen (Flüssigkeitsmenge, die den Füllstrich erreicht) unterliegt nicht der eichamtlichen Überwachung. Beanstandungen muss der Gast unmittelbar beim Bedienungspersonal oder beim Geschäftsführer des jeweiligen Unternehmens (Restaurant, Gasthaus, Biergarten usw.) geltend machen.

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Wer ist zuständig bei Beanstandungen?

Die Eichbehörden (Eichaufsichtsbehörden, Eichämter) gehen an sie herangetragenen Beanstandungen selbst nach bzw. leiten sie an dafür zuständige Stellen weiter. Unmittelbar zuständig sind die Eichbehörden in folgenden Fällen:

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