Eichgültigkeit
 

Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus dem Anhang B der Eichordnung Allgemeine Vorschriften etwas anders ergibt.
 



 
 

Besondere Gültigkeit der Eichung

Anhang B der Eichordnung - Allgemeine Vorschriften (Auszug)
 
Messgeräteart Eichgültigkeit in Jahren
Längenmessgeräte nicht befristet
Längenmessmaschinen nicht befristet
Choirometer 1
Flächenmesswerkzeuge nicht befristet
Messwerkzeuge für Flüssigkeiten, außer für Mineralöle 4
Volumenmessgeräte (aus Glas) nicht befristet
Transportmessbehälter 9
Messanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase 1
Messanlagen mit Volumenzählern für Milch 1
Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen 10
Volumenmessgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrichtungen

Hinweis: Wird die Messrichtigkeit der Messgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre
6
Volumenmessgeräte für Warmwasser 5
Kondensatwasserzähler 8

Balgengaszähler der Größen NB 6 oder G 6 und kleiner

Hinweis: Wird die Messrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre.

8
Balgengaszähler der Größen NB 10 oder G 10, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 3000 oder G 2500 und kleiner, Wirbelgaszähler 12
Balgen- und Drehkolbengaszähler der Größen NB 20 bis NB 1000 oder G 16 bis G 1000 16
Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung 16
Drehkolbengaszähler der Größen NB 1500 oder G 1600 und größer, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung NB 10 000 oder G 10 000 und größer nicht befristet
Brennwertmessgeräte für Gase 1
Mengenumwerter für Gase 5
Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Geber- und Schalteinrichtungen 5
Gewichtsstücke 4
Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen 3
Nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen 4
Nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken 4
Personenwaagen einschl. Säuglingswaagen mit Ausnahme der Bettenwaagen 4
Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäuser aufgestellt sind nicht befristet
Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben (nicht in Viehhandlungen, Metzgereien; dort 2 Jahre) 4
Waagen mit Etikettendruckwerk für die Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge 1
selbsttätige Kontrollwaagen 1
selbsttätige Gleiswaagen Höchstlast 3000 kg oder mehr 3
Getreideprober 4
Feuchtebestimmer außer Trockenwägeverfahren 1
Dichte- und Gehaltmessgeräte (aus Glas) nicht befristet
Flüssigkeitsglasthermometer 15
Thermometer für Feuchtebestimmer, in Aräometern oder Pyknometern nicht befristet
Blutmischpipetten nicht befristet
Zellenzählkammern nicht befristet
Überdruckmessgeräte der Klassen 0,1 bis 0,6 1
Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen (aus Glas) nicht befristet
Wegstreckenzähler in Mietfahrzeugen für Selbstfahrer nicht befristet
Fahrpreisanzeiger in Taxen 1
Radlastmesser und Geschwindigkeitsmessgeräte 1
Messgeräte für die Abgasuntersuchungen von Kfz 1
Atemalkoholmessgeräte 0,5
Mechanische Stoppuhren 1

Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk

Hinweis: Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre.

16

Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler

12

Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk

Hinweis: Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre.

8
Elektrizitätszähler für Gleichstrom 4
Messwandler nicht befristet

Wärmezähler

Hinweis: Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre.

5
Warm- und Heißwasserzähler für Wärmeaustauscher-Kreislaufsystem 5
Strahlenschutzmessgeräte 6
allgemein zur Eichung zugelassene Strahlenschutz-Messsysteme 1
 

Detaillierte Auskunft zu Fragen der Eichgültigkeit erhalten Sie von Ihrer zuständigen Eichbehörde.


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Vorzeitiges Erlöschen § 13 Eichordnung - Allgemeine Vorschriften -

(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn
  1. das Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,
  2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
  3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgerätes geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
  4. der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt ist,
  5. das Messgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder
  6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von Messgeräten untersagt oder einstweilen verboten wird

(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte Messgeräte, wenn das Messgerät nach der Instandsetzung die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird und die Instandsetzung durch das Zeichen des Instandsetzers nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.


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